Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 21

§ 21 – Ausnahmen

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.

Kurz erklärt

  • Die Übernahmescheine können auch mit speziellen Formblättern aus Anlage 1 geführt werden.
  • Dies ist eine Ausnahme von den Regelungen in § 17.
  • Die elektronischen Nachweisführungs-Pflichten müssen weiterhin beachtet werden.
  • Die Regelung gilt auch für die Vorlage von Belegen nach § 16a.
  • Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Nachweispflichten.